Diskussion über diese Post

Avatar von User
Avatar von Andreas Micksch

Ihren Essay halte ich für erfreulich ausgewogen. Besonders überzeugend ist Ihr Hinweis, dass eine formal erklärte Zustimmung noch keine tatsächlich freie Entscheidung beweist. Zugleich behandeln Sie Ausbeutung angesichts der unzureichenden Datenlage nicht als erwiesene Regel, sondern als ernst zu nehmendes Risiko.

Auch Ihr utilitaristisches Argument ist vorsichtiger, als es zunächst erscheinen mag. Sie betrachten die Entstehung eines Menschen mit einem voraussichtlich lebenswerten Leben als positiven Nutzenfaktor. Die Gesamtbilanz lassen Sie jedoch ausdrücklich offen, weil die Schäden für die Leihmutter diesen Nutzen möglicherweise überwiegen.

Mein Einwand richtet sich deshalb weniger gegen Ihr Ergebnis als gegen das Verfahren der Verrechnung. Selbst eine positive Gesamtbilanz beantwortete nicht die Frage, ob das erwartete Glück des Kindes und der erfüllte Kinderwunsch die körperlichen Risiken einer anderen Person moralisch aufwiegen dürfen. Eine Gesamtsumme kann verdecken, wer den Nutzen erhält, wer die Belastungen trägt und wer die Bedingungen bestimmt.

Auch die Entstehung eines lebenswerten Lebens ist nicht ohne Weiteres ein Vorteil für den zuvor nicht existierenden Menschen. Andernfalls müsste nahezu jede unterlassene Zeugung als Verlust möglichen Glücks gelten. Der Wert eines bereits existierenden Lebens und die moralische Bewertung seiner geplanten Hervorbringung sind nicht identisch.

Ihre Forderung nach strenger Regulierung teile ich daher. Entscheidend wäre für mich, ob die Leihmutter realistische Alternativen besitzt, medizinisch selbstbestimmt bleibt, ihre Zustimmung verändern kann und gesundheitliche Langzeitfolgen nicht allein tragen muss. Die Auftraggeber erhalten das Kind, die Vermittler ihre Vergütung; beide können von späteren Folgen weitgehend entkoppelt sein. Eine Regulierung müsste diese Entkopplung beenden.

Das gilt besonders für grenzüberschreitende Leihmutterschaften. Deutsche Auftraggeber müssten auch für Vereinbarungen im Ausland vorab eine Genehmigung beantragen. Ausländische Verträge dürften weder die körperliche Selbstbestimmung der Leihmutter einschränken noch die Auftraggeber von ihrer Verantwortung für gesundheitliche, soziale und finanzielle Folgen befreien. Andernfalls würde Deutschland im Inland Schutzstandards verkünden, seinen Bürgern aber ermöglichen, die damit verbundenen Belastungen in schwächere Rechtsordnungen auszulagern.

Das Kind dürfte für einen Regelverstoß der Erwachsenen allerdings niemals durch eine ungeklärte Elternschaft, fehlende Staatsangehörigkeit oder verweigerte Versorgung bestraft werden. Sanktionen müssten sich gegen Auftraggeber, Vermittler und Einrichtungen richten.

Damit stellt sich eine über die Leihmutterschaft hinausgehende Frage: Darf eine Rechtsordnung über wesentliche Lebensbedingungen eines Menschen entscheiden, wenn dieser weder realistisch widersprechen noch die Ordnung verlassen noch eine unabhängige Überprüfung erreichen kann? Wo diese Möglichkeiten fehlen, genügt es nicht, dass Verträge formal freiwillig und Verfahren formal legal sind. Dann schützt die Rechtsordnung nicht vor der Machtasymmetrie, sondern macht sie verbindlich.

Avatar von FrankErlangen

Die Metaebene ist nicht die Leihmutterschaft und deren ethische Beurteilung.

Es ist, wie angesprochen, das extralegale Verhalten weiter Teile der Eliten. In diesem Fall auch noch eines hochrangigen Mitglieds der Legislative. Der Regierungsfraktion.

Eine dem Souverän ins Gesicht spuckende Variante von “Legal, illegal, scheissegal!”

Im Übrigen kommt der wahrscheinlich gleichgelagerte Fall Streek ja auch noch dazu. Ebenfalls Parlamentarier.

5 weitere Kommentare …

Keine Posts

Sind Sie bereit für mehr?